Gültig ab 1.9.2011

Der Verwaltungsrat der Seniorenwohnungen Grosshöchstetten erlässt folgendes

 

Reglement

über die Benützung des Gemeinschaftsraumes an der Viehmarktstrasse 8, 3506 Grosshöchstetten

Grundsatz
Art. 1  Der Gemeinschaftsraum kann an Dritte vermietet werden.

Die Benützung des Gemeinschaftsraumes durch Mieter der Seniorenwohnungen (Viehmarktstrasse 6 und 8) haben Vorrang.

Über die Vermietung entscheidet grundsätzlich die Verwaltung der Seniorenwohnungen Grosshöchstetten.

Es wird festgehalten, dass keine lärmenden, übelriechenden und die Bewohnerinnen und Bewohner der Seniorenwohnungen Grosshöchstetten einschränkenden oder in irgend einer Form beeinträchtigenden Anlässe im Gemeinschaftsraum durchgeführt werden dürfen.

 

Gesuche um Benützung
Art. 2  Gesuche um Benützung des Gemeinschaftsraumes sind bei der Verwaltung der Seniorenwohnungen Grosshöchstetten einzureichen.

 

Gebührenpflicht

Art. 3  Die gelegentliche Benützung des Gemeinschaftsraumes inkl. Küche und Geschirr durch oder für die Mieter ist unentgeltlich.

Die periodische oder kommerzielle Benützung des Gemeinschaftsraumes inkl. Küche und Geschirr durch oder für die Mieter ist grundsätzlich entgeltlich. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen bewilligen.

 

Die Benützung des Gemeinschaftsraumes inkl. Küche und Geschirr durch Nichtmieter ist grundsätzlich entgeltlich.

 

Gebühren
Art. 4  Die Gebühr für eine einmalige Benützung beträgt Fr. 50.– pro Halbtag oder Abend.

Die Gebühr für eine periodische Benützung (ab 6 Mal pro Jahr je einen Halbtag oder Abend) beträgt Fr. 42.– pro Mal, mindestens aber Fr. 400.–. Als Halbtag oder Abend gilt die ununterbrochene Benützung während 2 bis 3 Stunden.

Wird der Gemeinschaftsraum pro Mal jeweils nur für eine Stunde gemietet, beträgt die Gebühr Fr. 20.– pro Mal, bei einer periodischen Benützung mindestens aber Fr. 400.–.

Der Verwaltungsrat kann Pauschalgebühren festlegen und Ausnahmen bewilligen.

Die Entschädigung für die Benützung des Geschirrs und der Küche beträgt Fr. 30.– pro Mal.

 

Benützungskalender

Art. 5  Der Hauswart führt einen offiziellen und verbindlichen Benützungskalender. Er nimmt die Reservationen von privaten Anlässen und von Veranstaltungen vor. Regelmässige Veranstaltungen und Reinigungszeiten sind vorgemerkt. Der Hauswart ist dafür besorgt, dass in beiden Häusern ein aktueller Benützungsplan (wochenweise) aufgehängt wird.

Ausserhalb der eingetragenen Anlässe ist der Raum für die Bewohner der Genossenschaftswohnungen jederzeit frei zugänglich. Die Benützung des Raumes nach 22.00 Uhr ist zu unterlassen.

 

Mithilfe Hauswart und dessen Entschädigung

Art. 6  Die allfällige Mithilfe des Hauswartes ist jeweils vorgängig mit diesem zu vereinbaren.

Die Entschädigung von Nichtmietern oder von Mietern bei periodischer oder kommerzieller Benützung des Gemeinschaftsraumes an den Hauswart für Vorbereitung, Präsenzzeit und Reinigung (Personalkosten) beträgt grundsätzlich Fr. 25.– pro Sunde, an Wochenenden und Feiertagen Fr. 40.– pro Stunde.

 

Haftung

Art. 7  Der Gemeinschaftsraum ist grundsätzlich in gereinigtem Zustand und so zu verlassen, wie er angetreten wurde. Der Raum ist nach der Benützung dem Hauswart zu übergeben und allfällige Schadensmeldungen sind ebenfalls dem Hauswart mitzuteilen.

Der Benützer haftet gegenüber den Seniorenwohnungen Grosshöchstetten für alle Schäden, die durch die Benützung entstanden sind. Schäden werden auf Kosten des Verursachers im Auftrag der Seniorenwohnungen Grosshöchstetten repariert.

 

Inkrafttreten

Art. 8  Dieses Reglement ersetzt die Bestimmungen vom 1.1.2000 und tritt am 1. September 2011 in Kraft.

 

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